Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der Kreistag möge beschließen:

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG als auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG bei der Unterbringung im Übergangswohnheim werden im Landkreis Havelland ab dem 1. Januar 2011 in Form von Geldleistungen anstatt durch Warengutscheine gewährt.

Begründung:

Asylsuchende und Geduldete erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 3 AsylbLG wird der notwendige Bedarf der Leistungsberechtigten an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung etc. vorrangig durch Sachleistungen gedeckt. Die Leistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.

Für Personen, deren Aufenthalt länger als 48 Monate dauert, ist nach § 2 AsylbLG das Sozialgesetzbuch II auf die Leistungsberechtigten anzuwenden. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

Im Landkreis Havelland erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG und Leistungs-berechtigte nach § 2 AsylbLG bei der Unterbringung im Übergangswohnheim Sachleistungen. Diese werden in Form von Warengutscheinen ausgegeben und sind ausschließlich in der Verkaufseinrichtung Kaufland Rathenow einzulösen.

Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte einen geringen Barbetrag, Leistungsberechtigte in Wohnungen erhalten ihre Leistungen als Barbetrag.

In Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern werden flächendeckend Geldleistungen gewährt. Mit wenigen Ausnahmen gilt das auch für Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Auch die Kreise und Kommunen in Brandenburg haben zunehmend von Gutscheinen auf Geldleistungen umgestellt. Bargeld gewähren die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und die Städte Brandenburg, Frankfurt/Oder und Potsdam.

Faktisch ist das strenge Sachleistungsprinzip nur noch Fiktion. Eine reine Gewährung von Sachleistungen (Lebensmittelpakete, Kleidung etc.) findet durch die Ausgabe von Warengutscheinen nicht statt, so dass der eigentliche Sachleistungsvorrang durch das Gutscheinsystem praktisch bereits durchbrochen wurde.

Für die Verwaltungen bedeutet es weniger Arbeitsaufwand, die Leistungen bar auszuzahlen. Die Kommunen, die sich für die Auszahlung von Geldbeträgen an die Betroffenen entschieden haben, haben dies vor allem aus politischen, humanitären, verwaltungs-praktischen und Kostengründen getan.

Neben Verwaltungsvereinfachung ist es vor allem auch eine Frage der Menschenwürde.

Die Beibehaltung des Sachleistungsprinzips diskriminiert und entmündigt Flüchtlinge, schränkt sie massiv in ihren praktischen Möglichkeiten ein, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben und stigmatisiert sie als „unerwünschte Fremde“.

Nach der Verfassung ist jedem Menschen ein sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten – ein Recht des Einzelnen, materiell, individuell und kommunikativ am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können.

Weitere verfassungsmäßige Aspekte, die ein großzügiges Abweichen von der Sachleistungs-gewährung zugunsten von Geldleistungen stützen, sind unter anderem das übergeordnete Grundrecht auf Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 GG), das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).

Von dem geringen Barbetrag in Höhe von monatlich 40,00 €, den Leistungsberechtigte neben Sachleistungen erhalten können, ist eine auch nur minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben nicht möglich. Selbst um sich beispielsweise an der Volkshochschule kurzfristig ansatzweise deutsche Sprachkenntnisse aneignen zu können, die erforderlich sind, um den Alltag hierzulande zu bewältigen, genügt der geringfügige Barbetrag nicht.

Das Asylbewerberleistungsgesetz lässt die Zahlung von Bargeld an Stelle von Sachleistungs-, oder Gutscheingewährung oder sonstigen unbaren Abrechnungen an Flüchtlinge außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen durch die zuständigen Behörden ausdrücklich zu.

Mit Runderlass vom 14.01.2003 hob das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg alle über das Asylbewerberleistungsgesetz hinausgehenden Regelungen, die in verschiedenen Runderlassen festgeschrieben waren, auf.


Dr. Dorothea Staiger

Fraktionsversitzende

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