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Satzung - zuletzt geändert auf der KVM am 20.03.2003 -

Präambel:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN suchen nach grundsätzlichen Alternativen zum etablierten Politik- und Machtverständnis. Sie setzten sich für eine Politik weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung ein, die existentielle Gefährdungspotentiale für die menschliche Individualität und Gesellschaft sowie die Natur und Umwelt überwindet. Bündnis 90/Die Grünen orientieren sich nicht am materiellen Wohlstand eines kleinen Teils der Erdbevölkerung, sondern an der Lösung drängender globaler Probleme. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprechen alle ökologischen und demokratischen Kräfte in parlamentarischen und außerparlamentarischen Bereichen an. Sie sind ihrer Struktur nach für alle Projekte und Bewegungen, die grüne Hauptinhalten entsprechen, offen. Grüne Politik ist ihrem Wesen nach ökologisch, basisdemokratisch, sozial, feministisch, gewaltfrei und berücksichtigt die Interessen von Minderheiten.

§ 1

Die Organisation führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Havelland, die Kurzbezeichnung lautet BÜ90/GRÜNE. Sie ist Gebietsverband des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg.

§ 2

Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im Kreis Havelland und wirkt am politischen Leben des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

§ 3

Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 4

Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 7,50 Euro monatlich. Mögliche Beitragsfreistellungen bzw. –ermäßigungen sind durch den Kreisverbandsvorstand (KVV) zu beschließen. Sollte ein Mitglied seiner/ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung drei Monate nicht nachkommen, bedeutet diese den Verlust des Stimmrechtes, nach weiteren drei Monaten den Ausschluß aus der Partei.

§ 5

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Kreisverbandsvorstand (KVV). (2) Der Kreisverband setzt sich zusammen aus Mitgliedern, freien MitarbeiterInnen (nach § 4 der Landessatzung) und Ortsverbänden.

§ 6

Die KMV ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Bei Wahlen von MandatsträgerInnen und Satzungsänderungen, mindestens aber einmal im Jahr ist die KMV einzuberufen. Zur KMV ist mindestens 2 Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die KMV ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlußfähig. Auf Antrag von 30% der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine KMV einzuberufen. Die KMV ist in der Regel öffentlich, aber immer mitgliederöffentlich. Gäste besitzen Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 7

Beschlüsse der KMV bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegeben Stimmen. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden. Die Wahl von MandatsträgerInnen erfolgt immer in geheimer Abstimmung.

§ 8

(1) Der Kreisverbandsvorstand (KVV) besteht aus 5 gleichberechtigten Personen, die in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre in der folgenden Reihenfolge gewählt werden:

  • - SprecherIn
  • - 1 stellvertretendEr SprecherIn
  • - 1 KreisschatzmeisterIn
  • - 1 GeschäftsführerIn
  • - 1 BeisitzerIn

(2) Der Kreisverbandsvorstand (KVV) bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (3) Der KVV führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der KMV aus und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. (4) An den Sitzungen des KVV können alle Mitglieder und freien MitarbeiterInnen mit beratender Stimme teilnehmen. (5) Der KVV faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei einer vorher angekündigten Vorstandssitzung anwesend sind.

§ 9

Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Havelland. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.

§ 10

(1) Bei der Wahl zur Besetzung eines Parteiamtes ist derjenige/diejenige KandidatIn gewählt, welchEr die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält im ersten Wahlgang keinEr der KandidatInnen die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein erneuter Wahlgang; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Auf der Ebene des Kreisverbandes besteht keinerlei Einschränkung hinsichtlich Doppelmandat.

§ 11

MandatsträgerInnen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer NachfolgerInnen war.

§ 12

Sind in einem Ort mindestens 5 Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) gründen. Der Ortsverband muß durch die KMV anerkannt werden.

§ 13

Zur Klärung von Aspekten, die keine Erwähnung fanden, wird auf die Landes-, bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

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