- Erhalt des Waldcharakters von Schönwalde (keine weitere Verdichtung durch Mini
Grundstücke kleiner 750 qm und auch keine Erhöhung der überbaubaren Grundfläche von
jetzt 140 qm; konsequentes Umsetzen der Baumschutzsatzung § 6 Ausnahmen verschärfen;Baumschutz vor Einschlag)
- Nordumfahrung muss verhindert werden
- Müllkippe entsorgen !
- Wasserqualität des Badesees Strandbad Schönwalde Siedlung verbessern
- Renaturierung Schönwalder Fließ - Erhalt und Pflege der Alleen (z.B. durch rechtzeitiges Nachpflanzen)
- Binnendünen Kennzeichnen und Erhalten ( Was ist eigentlich eine Binnendüne? )
- Grabensystem schützen und wiederherstellen
- Bürgersolaranlage
- Energiesparmassnahmen der Gemeinde (öffentliche Gebäude/ Ausbau von energiesparender Straßenbeleuchtung)
§ 6
Ausnahmen ( Genehmigungstatbestände )
(1) Die Behörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot:
1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung vereinbar ist, oder
2. eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstückes sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
3. Eine Ausnahme soll zugelassen werden, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen oder zu verändern, und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
c) der geschützte Landschaftsbestandteil krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, oder
d) die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.
(2) Ausnahmen sind bei der Behörde schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Baumbestandsplan mit Foto beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang ersichtlich sind. Die Behörde kann auf Kosten des Antragstellers die Beibringung eines Gutachtens (hinsichtlich des Zustands des Baumes) durch einen Baumgutachter verlangen.
Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung soll auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung befristet werden. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
(3) Während der Zeit vom 15.03. - 15.09. eines jeden Jahres ist die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile nach dem § 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) verboten. Sollen während dieser Zeit geschützte Landschaftsbestandteile zerstört oder beseitigt werden, so ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung bei der Behörde zu beantragen.
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